5.3.2. Im Übrigen besteht auch nach Auffassung des Obergerichts kein Schadenersatzanspruch der Beklagten wegen angeblicher Löcher in der Markise. Zwar haftet der Mieter dem Vermieter für Schäden am Mietobjekt, die er aus vertragswidrigem oder unsorgfältigem Gebrauch verursacht hat (vgl. Art. 256a und Art. 267 Abs. 1 OR). Die Beweislast für den geltend gemachten Schaden sowie die adäquat kausale Verursachung obliegt jedoch dem Vermieter (vgl. Art. 8 ZGB).