Die Klägerin hat dazu in der Berufungsantwort ergänzend ausgeführt, dass das Bezirksgericht Bremgarten hierfür das Mietzinsdepot der Klägerin freigegeben habe und der Beklagten am 8. September 2022 der Betrag von Fr. 30‘065.65 ausbezahlt wurde, was sie mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. Juli 2022 sowie dem Kontoauszug der Hypothekarbank R._____ belegt (vgl. Beilagen 5 und 6 zur Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung der Klägerin). Dabei handelt es sich zwar um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die im Berufungsverfahren nur eingeschränkt zulässig sind (vgl. Art. 317 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch erfüllt: