Die Verrechnung mit der Forderung der Beklagten scheitert jedoch letztlich daran, dass die von der Beklagten behauptete Forderung am 8. September 2022 getilgt wurde und deshalb untergegangen ist. Wie die Beklagte in ihrer Noveneingabe vom 8. September 2022 selbst ausführt, hat das Bezirksgericht Bremgarten der Beklagten mit Urteil vom 8. September 2022 die entsprechende Forderung rechtskräftig zugesprochen. Die Klägerin hat dazu in der Berufungsantwort ergänzend ausgeführt, dass das Bezirksgericht Bremgarten hierfür das Mietzinsdepot der Klägerin freigegeben habe und der Beklagten am 8. September 2022 der Betrag von Fr. 30‘065.65