gerin im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand der res iudicata verfängt nicht (vgl. Berufungsantwort resp. Anschlussberufung der Klägerin Rz. 15), zumal die Vorinstanz am 19. Mai 2022 und damit noch vor dem Bezirksgericht Bremgarten über die Verrechnungsforderung entschied. Dieser Einwand wäre vielmehr gegen das zeitlich letztere Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. Juli 2022 – nötigenfalls unter Ergreifung eines Rechtsmittels – vorzubringen gewesen, was die Klägerin jedoch unterlassen hat (vgl. Noveneingabe der Beklagten vom 8. September 2022).