5.2. Forderung im Zusammenhang mit der Mieterausweisung Insofern die Klägerin hinsichtlich der Verrechnungsforderung der Beklagten im Zusammenhang mit der Mieterausweisung einwendet, die Forderung hätte aufgrund der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht mehr geprüft werden dürfen, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 142 II 626 die Verrechnungseinrede nicht von der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 62 ZPO erfasst werde und deshalb selbst dann erhoben werden kann, wenn die entsprechende Forderung zuvor selbständig eingeklagt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2.1).