Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf eine Schadenersatzforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Mieterausweisung in Höhe von gesamthaft Fr. 4'767.75 erkannt und in diesem Umfang mit den klägerischen Ansprüchen verrechnet. In Bezug auf weitere Forderungen, namentlich im Zusammenhang mit einer angeblich beschädigten Wintermarkise sowie dem angeblich unzulässigen Verbleib im Mietobjekt bzw. dem darüber hinaus geltend gemachten Schadenersatz, erachtete sie die Einwendung als unbegründet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2).