4.3.4. Im Ergebnis ist der Klägerin mit der Vorinstanz für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 11. März 2019 eine Mietzinsreduktion in Höhe von 5 % zuzusprechen, woraus sich ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von Fr. 875.60 ergibt.