Entsprechend müsste es zwar grundsätzlich auch möglich sein, eine höhere als vom Vermieter bereits in Aussicht gestellte Reduktion zu verlangen. Dass die Klägerin indessen erst mit Schreiben vom 13. September 2019 und damit rund ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme des neuen Lifts die Mietzinsreduktion als zu gering moniert, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die damit verbundenen Einschränkungen nicht derart erheblich waren, als dass eine Reduktion im Umfang der angebotenen 5 % gerechtfertigt wäre.