und hoch bzw. hinuntergefahren werden konnten (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 44; KB 3). Andererseits stand der Klägerin am fraglichen Warenlift lediglich ein Mitbenutzungsrecht zu (vgl. KB 3; Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 2 f.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin zwar ohne Weiteres zusteht, auch nach Behebung des Mangels bzw. sogar nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen (vgl. BGE 142 III 557 Regeste). Entsprechend müsste es zwar grundsätzlich auch möglich sein, eine höhere als vom Vermieter bereits in Aussicht gestellte Reduktion zu verlangen.