Die dadurch entstandenen Umtriebe erscheinen indessen nicht derart gravierend, als dass deshalb eine von der Klägerin geforderte Mietzinsreduktion von mehr als 5 % gerechtfertigt erschiene. Einerseits waren beide Etagen mit einem Fahrzeug zugänglich, so dass insbesondere schwere Lasten – wenn auch umständlicher als mit dem Warenlift – nötigenfalls verladen - 17 -