Der zeitweise Ausfall des Warenlifts stellt vor diesem Hintergrund eine mehr als nur unwesentliche negative Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand des Mietobjekts im Sinne von Art. 259d OR dar und berechtigt die Klägerin deshalb zu einer Mietzinsherabsetzung pro rata temporis (vgl. dazu RICHARD, in: Orell Füssli Kommentar, Mietrecht, 2. Aufl., 2019, N. 6 zu Art. 259d mit Hinweis auf das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26.Januar 1990, wonach dem Kläger für einen defekten Warenlift eine Mietzinsreduktion in Höhe von Fr. 100.00 zugesprochen wurde).