Vor dem Hintergrund, dass die Lagerräume der Klägerin im Untergeschoss, die Produktions- und Verkaufsfläche indessen im Erdgeschoss angesiedelt waren, ist der Klägerin für den Transport von Waren von der einen zur anderen Etage wegen des Ausfalls des Warenlifts durchaus ein Mehraufwand entstanden. Dieser Umstand war auch der Beklagten bewusst, hätte sie der Klägerin andernfalls nicht von sich aus eine Mietzinsreduktion in Aussicht gestellt. Der zeitweise Ausfall des Warenlifts stellt vor diesem Hintergrund eine mehr als nur unwesentliche negative Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand des Mietobjekts im Sinne von Art.