Der Klägerin steht gemäss Mietvertrag ein Mitbenutzungsrecht am fraglichen Warenlift zu. Entsprechend war sie auch verpflichtet, sich über die Nebenkosten an den Wartungskosten zu beteiligten (vgl. KB 3; Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 2 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Lagerräume der Klägerin im Untergeschoss, die Produktions- und Verkaufsfläche indessen im Erdgeschoss angesiedelt waren, ist der Klägerin für den Transport von Waren von der einen zur anderen Etage wegen des Ausfalls des Warenlifts durchaus ein Mehraufwand entstanden.