Berufung der Beklagten Rz. 44). Mit Schreiben vom 13. September 2019 zeigte die Klägerin der Beklagten indessen an, dass sie mit einer Reduktion um lediglich 5 % nicht einverstanden sei (KB 38). 4.3.3. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.3) erachtet auch das Obergericht eine Mietzinsreduktion von 5 % für die Dauer der Einschränkung des Warenlifts als gerechtfertigt.