Gestützt auf die von der Klägerin ins Recht gelegten Schreiben der Beklagten an die Klägerin (KB 17 und Replikbeilage 19) sowie die Parteiaussage der Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 272) ist sodann erstellt, dass der fragliche Warenlift wegen Erneuerungsarbeiten ab dem 18. Januar 2019 bis zum 11. März 2019 ausser Betrieb gesetzt und deshalb für die Klägerin nicht nutzbar war. Ebenfalls unbestritten und deshalb erstellt ist, dass die Beklagte der Klägerin dafür mit Schreiben vom 1. Dezember 2018 (KB 17) eine Mietzinsreduktion von 5 % in Aussicht gestellt, diese jedoch bisher nie ausbezahlt hat (GA act. 272; Berufung der Beklagten Rz. 44).