4.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf den eingereichten Mietvertrag erstellt, dass im Mietobjekt ein Warenlift integriert war, an welchem der Klägerin ein Mitbenutzungsrecht zustand (vgl. KB 3 Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 2 f.). Gestützt auf die von der Klägerin ins Recht gelegten Schreiben der Beklagten an die Klägerin (KB 17 und Replikbeilage 19) sowie die Parteiaussage der Beklagten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 272) ist sodann erstellt, dass der fragliche Warenlift wegen Erneuerungsarbeiten ab dem 18. Januar 2019 bis zum 11. März 2019 ausser Betrieb gesetzt und deshalb für die Klägerin nicht nutzbar war.