Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung vor, die Mietzinsherabsetzung von 5 % habe sie der Klägerin aus Kulanz gewährt. Da die Angelegenheit nun im Streit liege, sei sie nicht länger zu Kulanzleistungen bereit. Darüber hinaus habe sie im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, dass der Warenlift mangelhaft gewesen sei oder die Klägerin eine Einschränkung erfahren habe, so dass der Klägerin unter diesem Titel nichts zuzusprechen sei (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 44). - 16 -