Da die Klägerin erst mit Schreiben vom 13. September 2019 und damit rund neun Monate später eine Mietzinsreduktion im Umfang von 20 % verlangt habe, sei die Beklagte in ihrem Vertrauen, die Klägerin sei mit einer Reduktion von 5 % einverstanden gewesen, zu schützen. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins von Fr. 9‘694.00 stehe der Klägerin für die Dauer vom 18. Januar 2019 bis zum 11. März 2019 eine Mietzinsreduktion in Höhe von gesamthaft Fr. 875.60 zu (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3.3).