4.3. Forderung betreffend Mietzinsreduktion aufgrund des Warenlifts 4.3.1. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 6 erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der zum Mietobjekt gehörende Warenlift vom 18. Januar 2019 bis zum 11. März 2019 ausser Betrieb gewesen sei und die Beklagte der Klägerin dafür eine Mietzinsreduktion im Umfang von 5 % in Aussicht gestellt habe, welche der Klägerin indessen nie erstattet worden sei. Da die Klägerin erst mit Schreiben vom 13. September 2019 und damit rund neun Monate später eine Mietzinsreduktion im Umfang von 20 % verlangt habe, sei die Beklagte in ihrem Vertrauen, die Klägerin sei mit einer Reduktion von 5 % einverstanden gewesen, zu schützen.