Nach dem Gesagten liegt kein Mangel vor, für dessen Behebung die Klägerin von der Beklagten Ersatz beanspruchen könnte und die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt gutzuheissen. Da der Klägerin unter diesem Titel kein Anspruch zusteht, erübrigt sich an dieser Stelle die Prüfung der Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie zusätzlich zum vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von Fr. 7'755.50 die Zahlung von 5 % Zins seit dem 14. Februar 2019 verlangt (vgl. Anschlussberufung der Klägerin Rz. 9).