Hat das Mietobjekt aber im Zeitpunkt der Übergabe die feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt, kann nicht von einem anfänglichen Mangel gesprochen werden. Bei den Kosten für den nachträglichen Einbau der Brandschutzwand handelt es sich vielmehr um eine Konsequenz der durch die Klägerin vorgenommenen innenausbaulichen Veränderungen im Hinblick auf ihre individuelle Nutzung, für welche sie selbst gestützt auf Ziff. 5 der Vereinbarung in Anhang zum Mietvertrag die Kosten trägt, zumal es sich nicht um eine Wand handelt, welche die von der Klägerin gemieteten Flächen von den gemeinschaftlich genutzten Flächen abtrennt.