Zwar ist der Vorinstanz und der Klägerin dahingehend beizupflichten, dass der Vermieter auch bei einer Rohbaumiete grundsätzlich dazu verpflichtet ist, dass das Mietobjekt den feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht. Andernfalls wäre von einem Mangel in Sinne von Art. 259a OR auszugehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Jura vom 9. November 1994, in: CdB 1995 S. 86). Wie vorstehend aufgezeigt, wurde der Einbau der Brandschutzwand - 15 -