Für die entsprechend eingebauten Anlagen und Elemente ist sie zu 100 % kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung. Ausgenommen davon ist das Erstellen von Wänden und Türen, welche den allgemeinen Bereich von der durch die Mieterin alleine beanspruchten Fläche trennt (vgl. KB 3, Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 4 Ziff. 5).