, 2022, Ziff. 32.9.1). In diesem Sinne ist unstrittig sowie durch den entsprechenden Zusatz zum Mietvertrag belegt, dass die Klägerin das Mietobjekt im bestehendem Zustand übernommen hat und sie namentlich selbst zuständig war für sämtliche Ausbauarbeiten, Einrichtungen, Anpassungen, Installationen etc. im Zusammenhang mit dem Umbau für ihre Nutzung und zu ihrem Mietzweck. Für die entsprechend eingebauten Anlagen und Elemente ist sie zu 100 % kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung.