Darin wurde festgehalten, dass der Vorraum bei der Bewilligung als Teil des Fluchttreppenhauses betrachtet wurde und die Nutzung als Aufenthaltsraum mit Ausgusskombination und Möblierung nicht Gegenstand des bewilligten Projekts gewesen sei (vgl. Replikbeilage 11 S. 2). Unabhängig davon, zu welchem Zweck die Klägerin den Raum nun konkret verwendet hat, ist gestützt darauf erstellt, dass erst die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen an der Innenausstattung die Abtrennung des entsprechenden Bereichs durch eine Brandschutzwand erforderlich machten.