Dass die inzwischen eingezogene Brandschutzwand nicht bereits zu Beginn des Mietverhältnisses, sondern erst durch eine spätere Umnutzung des Bereiches durch die Klägerin notwendig wurde, ergibt sich entgegen den Behauptungen der Klägerin bereits aus dem Protokoll zur Begehung der Mietliegenschaft vom 8. Februar 2017. Darin wurde festgehalten, dass der Vorraum bei der Bewilligung als Teil des Fluchttreppenhauses betrachtet wurde und die Nutzung als Aufenthaltsraum mit Ausgusskombination und Möblierung nicht Gegenstand des bewilligten Projekts gewesen sei (vgl. Replikbeilage 11 S. 2).