Eine Nutzung desselben als Waschküche – wie von der Klägerin behauptet (vgl. Replik Rz. 93) – ist indessen weder in der Auflistung der Mietflächen noch auf dem Grundrissplan ersichtlich. Vielmehr ist auf dem Grundrissplan eine vormals noch vorhandene Küche an der Wand links vom Treppenhaus zum Abriss gekennzeichnet (vgl. KB 3, Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag S. 8). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der fragliche Bereich ursprünglich als Vorraum vorgesehen war und auch so vermietet wurde. - 14 -