__», in welcher die Parteien die Mietflächen und Räumlichkeiten der Klägerin zur alleinigen sowie zur Mitbenutzung aufgelistet und anhand der Grundrisse bildlich dargestellt haben (vgl. KB 3, Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 2 und 8 ff.). Daraus geht hervor, dass die Mietfläche der Klägerin im 1. Untergeschoss unter anderem aus dem «Vorraum Demoraum» besteht, womit der neu durch die Brandschutzwand abgetrennte Bereich gemeint sein muss. Eine Nutzung desselben als Waschküche – wie von der Klägerin behauptet (vgl. Replik Rz. 93) – ist indessen weder in der Auflistung der Mietflächen noch auf dem Grundrissplan ersichtlich.