Die Parteien haben am 10. Oktober 2014 einen Mietvertrag geschlossen (vgl. Klage Ziff. 3; Klageantwort Rz. 5; KB 3). Bestandteil dieses Mietvertrages bildet auch die Vereinbarung «Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag vom 10.10.2014 für die Geschäftsräume Q-Strasse in R._____», in welcher die Parteien die Mietflächen und Räumlichkeiten der Klägerin zur alleinigen sowie zur Mitbenutzung aufgelistet und anhand der Grundrisse bildlich dargestellt haben (vgl. KB 3, Zusätze und Beilagen zum Mietvertrag, S. 2 und 8 ff.).