4.2.4. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2.3.1) gelangt auch das Obergericht zur Auffassung, dass erst die Umnutzung des Vorraums als (Wasch-)Küche die Notwendigkeit des Einbaus einer Brandschutzwand verursacht hat.