Zwischen den Parteien ist indessen strittig, weshalb die Brandschutzwand nachträglich eingebaut werden musste. Während die Klägerin die Meinung vertritt, dass diese bereits zu Beginn des Mietverhältnisses hätte erstellt werden müssen, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Einbau sei erst aufgrund einer im Baugesuch sowie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin nicht vorgesehenen Umnutzung des Vorraums als (Wasch-)küche erforderlich geworden (vgl. Replik Rz. 93; Klageantwort Rz. 62).