4.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten und damit erstellt, dass die Klägerin im Untergeschoss des Mietobjekts eine Brandschutzwand hat einbauen lassen, nachdem sie im Anschluss an eine Begehung des Mietobjekts am 8. Februar 2017 mit der Aargauischen Gebäudeversicherung zur Errichtung derselben verpflichtet worden war. Die Brandschutzwand trennt den von der Klägerin gemieteten Vorraum vor den ebenfalls gemieteten Garderoben vom nicht gemieteten Korridor ab (vgl. Klageantwort Rz. 62; Replik Rz. 93; Replikbeilage 12 S. 5).