Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung vor, die Vorinstanz habe in der fehlenden Brandschutzwand zu Unrecht einen Mangel am Mietobjekt erkannt. Die entsprechende Fläche sei im Mietvertrag als Vorraum/Korridor ausgewiesen und die von der Klägerin vorgenommene Nutzung sei von der Beklagten nicht genehmigt worden. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von der Klägerin selbständig eingebaute Brandschutzwand (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 39 ff.).