Da der Beklagten diese Nutzung spätestens seit der Begehung der Liegenschaft mit der Stadt R._____ und der Aargauischen Gebäudeversicherung am 8. Februar 2017 bekannt und die Beklagte darüber hinaus gemäss Mietvertrag verpflichtet gewesen sei, sämtliche notwendigen Wände, welche die allgemeine Fläche von der von der Klägerin gemieteten abtrennen, zu erstellen, habe die Beklagte die Kosten für die Erstellung dieser Wand in Höhe von Fr. 7'755.50 zu tragen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.2.3.2).