4.2. Forderung betreffend Brandschutzwand 4.2.1. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 4 erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass es sich bei der fehlenden Brandschutzwand im ersten Untergeschoss um einen Mangel an der Mietsache handle, welcher es der Klägerin verunmöglicht habe, den dadurch abgetrennten Raum als (Wasch-)Küche zu nutzen. Da der Beklagten diese Nutzung spätestens seit der Begehung der Liegenschaft mit der Stadt R._____ und der Aargauischen Gebäudeversicherung am 8. Februar 2017 bekannt und die Beklagte darüber hinaus