2019 N. 65 zu Art. 259g OR). Daraus folgt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängelansprüche streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, und zwar unabhängig davon, ob die Hinterlegung – sei es wegen eines nachträglich weggefallenen Beseitigungsanspruchs oder wegen eines anderen von der Beklagten gerügten Mangels (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 15) – gerechtfertigt war oder nicht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG150017 vom 13. November 2015 E. 4.4.3). Im Ergebnis ist die Vorinstanz daher zu Recht auf die entsprechenden Rechtsbegehren eingetreten.