Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, als dass in dieser Konstellation der zur Hinterlegung berechtigende Beseitigungsanspruch nicht mehr besteht (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 19). Indessen ist auch eine – wenn auch noch so offensichtliche – fehlende Berechtigung zur Hinterlegung kein Grund zur Aufhebung der Hinterlegung. Die fehlende Berechtigung zur Hinterlegung lässt zwar die Wirkung von Art. 259a Abs. 2 OR nicht eintreten, die Hinterlegung an sich berührt sie jedoch nicht, weil der Mieter auf eigenes Risiko hinterlegt und die Hinterlegungsstelle die Berechtigung nicht zu überprüfen hat (vgl. HIGI/W ILDISEN, in: Zürcher Kommentar, Die Miete, 5. Aufl. 2019 N. 65