Daran vermag entgegen den Vorbringen der Beklagten auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin am Mängelbeseitigungsanspruch im vorinstanzlichen Verfahren nicht länger festgehalten hat. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist, während Mietzinsherabsetzung sowie Schadenersatz nach wie vor verlangt werden können (vgl. BGE 142 III 557 E. 8). Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, als dass in dieser Konstellation der zur Hinterlegung berechtigende Beseitigungsanspruch nicht mehr besteht (vgl. Berufung der Beklagten Rz. 19).