weiten Verständnis der Hinterlegung auszugehen, welche dem Mieter nicht nur als Druckmittel zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs, sondern darüber hinaus auch der weiteren Mängelrechte gemäss Art. 259a OR diene. Soweit also die Parteien im Kontext einer Hinterlegung Beseiti- gungs-, Minderungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen, findet der Prozess unabhängig vom Streitwert im vereinfachten Verfahren statt (vgl. BGE 146 III 63 E. 4.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG150017 vom 13. November 2015 E. 4.4.3).