Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 zog die Klägerin die Klage indessen im Umfang des Mängelbeseitigungsbegehrens zurück (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil E. 1.1.3 S. 15). Dieser Rückzug des Begehrens auf Mängelbeseitigung bedeutet indessen entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht, dass keine Streitigkeit über die Hinterlegung von Mietzinsen im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO mehr vorliegen würde. Vielmehr ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem - 11 -