In Prosequierung des in diesem Zusammenhang erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahrens hat die Klägerin mit Klage vom 3. Juli 2020 von der Beklagten unter anderem die Beseitigung von Mängeln, Schadenersatz sowie eine Mietzinsherabsetzung verlangt (vgl. Klage Rechtsbegehren Ziff. 3), während die Beklagte die Herausgabe des hinterlegten Betrages an sich verlangte (vgl. Duplik Rechtsbegehren Ziff. 4). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 zog die Klägerin die Klage indessen im Umfang des Mängelbeseitigungsbegehrens zurück (vgl. dazu das vorinstanzliche Urteil E. 1.1.3 S. 15).