In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten geblieben, dass die Klägerin am 12. Dezember 2018, am 8. Januar 2020 sowie am 4. Februar 2020 wegen angeblicher Mängel am Mietobjekt Mietzinsen in Höhe von gesamthaft Fr. 29'082.90 hinterlegt hat (vgl. Klagebeilage [KB] 2 S. 4; Berufung Beklagte Rz. 35). In Prosequierung des in diesem Zusammenhang erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahrens hat die Klägerin mit Klage vom 3. Juli 2020 von der Beklagten unter anderem die Beseitigung von Mängeln, Schadenersatz sowie eine Mietzinsherabsetzung verlangt (vgl. Klage Rechtsbegehren Ziff.