243 Abs. 1 ZPO); in Streitigkeiten vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO findet das vereinfachte Verfahren keine Anwendung (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor. Gilt für eine Streitigkeit nach Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist somit das Handelsgericht nicht zuständig (BGE 143 III 137 Regeste und E. 2.2; BGE 139 III 457 E. 4.4.3). 3.2.2.2. Entgegen den Vorbringen der Beklagten sind sämtliche Ansprüche vorliegend im vereinfachten Verfahren zu behandeln, weshalb erstinstanzlich das Bezirksgericht und nicht das Handelsgericht zuständig war.