3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Person in einer Klage vereinen, sofern für die einzelnen Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und dieselbe Verfahrensart anwendbar ist. In mietrechtlichen Verfahren gilt das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert bei besonderen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern namentlich die Hinterlegung von Miet- oder Pachtzinsen betroffen ist (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), sowie bei allen übrigen mietrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 243 Abs. 1 ZPO);