3.2. 3.2.1. Die Beklagte macht mit Berufung geltend, die Vorinstanz hätte auch auf die übrigen Rechtsbegehren der Klägerin mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten dürfen. Die Klägerin verlange mit der Eingabe vom 14. Oktober 2020 sowie mit der Replik– im Gegensatz zur Klage – nur noch eine Mietzinsherabsetzung bzw. Schadenersatz und habe nicht am angeblichen - 10 - Mängelbeseitigungsanspruch festgehalten, was zur Unzulässigkeit der Hinterlegung sowie zur Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens und damit zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts führe (Duplik Rz. 15 ff.; Berufung der Beklagten Rz. 6 ff.).