keit der Ausweisung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, mithin ein Schadenersatzprozess wegen ungerechtfertigter Ausweisung nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.3 sowie zum Ganzen BACHOFNER, a.a.O., Rz. 371 und 729 ff.). Deshalb ist im Ergebnis mit der Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage sowie Ziff. 3 der Eingabe vom 14. Oktober 2014 nicht einzutreten. Die Berufung der Klägerin erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.