Angesichts der vollzogenen Ausweisung besteht hinsichtlich der beantragten Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigung kein Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage, Urteil des Bundesgerichts 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3). Ein solches bestünde zwar noch hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage bzw. Ziff. 3 der Eingabe vom 14. Oktober 2020). Auch darauf kann jedoch nicht eingetreten werden, weil im Unterschied zur Frage der Gültigkeit der Kündigung über jene des Rückgabeanspruchs der Beklagten und damit die Rechtmässig-