Damit liegt in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung zwar keine res iudicata vor, die einer neuerlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren entgegenstehen würde. Indessen ist unbestritten, dass die Ausweisung zwischenzeitlich vollzogen und das Mietobjekt an die Beklagte zurückgegeben wurde (vgl. Berufung der Klägerin Rz. 12; Berufungsantwort der Beklagten Rz. 6). Angesichts der vollzogenen Ausweisung besteht hinsichtlich der beantragten Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigung kein Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Rechtsbegehren Ziff.