Daraus folgt, dass dem Entscheid des Handelsgerichts bzw. des Bundesgerichts über die Gültigkeit der Kündigung im vorliegenden Verfahren, in welchem diese als Hauptfrage zu beurteilen ist, keine Wirkung zukommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.3.; BACHOFNER, Die Mieterausweisung – Rechtsschutz in klaren und weniger klaren Fällen, 2019, Rz. 370 m.w.H.).