In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Begehren um Ausweisung des Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn der Mieter die Kündigung gerichtlich angefochten hat, weil kein identischer Streitgegenstand vorliege (BGE 141 III 262 E. 3.2). Daraus folgt, dass dem Entscheid des Handelsgerichts bzw. des Bundesgerichts über die Gültigkeit der Kündigung im vorliegenden Verfahren, in welchem diese als Hauptfrage zu beurteilen ist, keine Wirkung zukommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.3.;